AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der kirchendruckerei

1. Allgemeines

Nachstehende Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei ständiger Geschäftbeziehung gelten die Bedingungen auch für künftige Geschäfte.

Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden hiermit ausdrücklich und endgültig nicht anerkannt. Sie sind auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

 

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Sämtliche Vertragsabschlüsse und sonstigen Vereinbarungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen stets unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise

Die in unserem Angebot genannten Preise enthalten 7% Mehrwertsteuer und gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, die dem Angebot zugrunde liegen, unverändert bleiben. Die Kosten für den Versand (kein Eilversand) sind inklusive, es sei denn, die Versandart ist „Abholung“. Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Fertigungsstillstandes werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Besteller wegen lediglich geringfügiger, unerheblicher Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Muster, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die der Besteller veranlasst hat, werden berechnet, auch wenn der Gesamtauftrag im Anschluss hieran nicht erteilt wird. Sollten diese Kosten im Angebot genannt sein, fallen diese nicht extra an. Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.

 

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt frei Haus an 1 Adresse in Deutschland (kein Eilversand) oder die Ware wird abgeholt. Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zu Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt und bei Selbstabholung mit Übergabe an den Besteller über. Verpackung und Versandart sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Diesbezügliche Weisungen des Bestellers sind schriftlich zu erteilen und müssen bei Auftragserteilung vorliegen. Eine Haftung für Versandwahl sowie termingemäßes Eintreffen der Ware ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die bereitgestellte Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Falle steht die Versandbereitschaft der Auslieferung an den Transportführer gleich. Die Lieferzeit beginnt am ersten Werktag nach Erhalt aller Vorlagen, die für die Produktion notwendig sind. Unsere Lieferzeit geben wir in Werktagen oder Kalenderwochen an. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, so muss der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. § 361 BGB bleibt unberührt. Beruht der Verzug nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, so leisten wir Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung abzüglich Vorleistung und Material). Wird die Lieferung/Leistung durch Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, Aus- und Einfuhrverbote, Feuer, Verkehrs-, Transportsperren und andere vergleichbare Umstände höherer Gewalt, welche wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir verpflichtet, den Besteller hierüber zu unterrichten. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Diese Verzögerung berechtigt nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Das gleiche gilt, wenn wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden, obwohl wir mit einem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und diesbezüglich die uns obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben. Wird die Lieferung infolge von in Ziff. 4.3 genannten Umständen höherer Gewalt bzw. mangels richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung für uns nachträglich unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert, wo sind wir berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht uns an allen vom Besteller angelieferten Vorlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 369 HGB zu.

 

5. Schäden und Verluste

Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die fremdes Gut, gleich aus welchem Grunde es sich bei uns befindet, durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr erleidet, es sei denn, wir haben die Schäden oder Verluste aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Wird eine Versicherung für bei uns lagerndes fremdes Gut oder eine Transportversicherung für auf Wunsch des Bestellers zu versendende Ware gewünscht, so ist diese von dem Besteller oder Eigentümer rechtzeitig zu besorgen. Für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

 

6. Beanstandungen, Gewährleistung

Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Erklärt der Besteller ihm zur Korrektur übersandte Muster, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vor- und Zwischenerzeugnisse für druckreif bzw. zur sonstigen Weiterverarbeitung geeignet, so geht die Gefahr etwaiger Fehler mit der Druckreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der sich an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware geltend gemacht und genauestens spezifiziert werden; mündliche oder fernmündliche Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Zusammen mit der Beanstandung ist der Lieferschein bzw. eine Kopie des Lieferscheines, auf der deutlich lesbar der Empfang der Ware bestätigt ist, mitzusenden. Verborgene Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht gefunden worden sind, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, zu rügen. Im übrigen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Bei Vorliegen rechtzeitig gerügter Mängel haben wir wahlweise das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der gelieferten Waren. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Wir können die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Besteller abhängig machen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden wurden von uns bzw. einem unserer Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche für Schäden, welche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Waren eintreten. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses nur, sofern der diesbezügliche Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von uns oder einem unserer Erfüllungshilfen verursacht wurde. Weist ein Teil der Lieferung Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Gesamtlieferung würde durch die Mängel der Teillieferung wesentlich beeinträchtigt. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern die Abweichungen sich im Rahmen der für das entsprechende Druckverfahren üblichen Toleranzen halten. Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. Werden Druckvorlagen oder sonstige Vor- bzw. Zwischenerzeugnisse vom Besteller zum Zwecke der Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt, so haften wir nicht für Schäden oder Mängel, die sich aus einem Mangel der Druckvorlage bzw. der überlassenen Vormaterialien ergeben, es sei denn, wir haben es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, den Besteller vor der Verarbeitung auf für uns klar erkennbare Mängel der Druckvorlagen bzw. überlassenen Vor- und Zwischenerzeugnisse hinzuweisen. Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden, soweit sie sich innerhalb des für Druckerzeugnisse handelsüblichen Rahmen halten. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

7. Archivierung

Vorlagen, Druckträger, Stanzen und andere zur Wiederverwendung nötige Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB). Sollten die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, so muss der Besteller selber eine Versicherung abschließen.

 

8. Eigentum, Urheberrecht

Die von uns zur Herstellung eingesetzten, nicht vom Besteller zugelieferten Druckträger, Filme, Lithographien, Stanzen oder ähnliche Gegenstände bleiben in unserem Besitz und Eigenturm, auch wenn sie im Rahmen der Gesamtpreisbildung für die zu liefernde Ware berücksichtigt sind. Ein Herausgabeanspruch bezüglich der genannten Gegenstände steht dem Besteller nur zu, wenn die Parteien dies vereinbaren. In diesem Fall sind die Material- und Herstellungskosten der genannten Gegenstände gesondert zu berechnen. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

 

9. Zahlung

Die Zahlung (Nettopreis + MwSt) muss innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn nicht anders vereinbart, nach Rechnungsdatum an uns ohne Abzug so erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht. Die Rechnung kann am Tage der Lieferbereitschaft auf für Teillieferungen ausgestellt werden. Schecks und diskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur aufgrund ausdrücklicher besonderer Vereinbarung angenommen. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten, wie Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort bar zu zahlen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in dessen Höhe. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Rechte nach § 320 BGB, solange wir unseren Verpflichtungen gemäß Abschnitt 4 nicht nachgekommen sind. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände, wie z. B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände größeren Umfangs, Einzelzwangsvollstreckung, Antrag auf Abgabe der Offenbarungsversicherung, Zahlungseinstellung, Antrag auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich bzw. Konkursantrag u. a. bekannt, die nach kaufmännischer Sicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden alle Forderungen unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig. In diesem Falle können wir unter Setzung einer kurzen Frist sofortige Zug-um-Zug-Zahlung oder angemessene Sicherheitsleistung für von uns noch ausstehende Lieferungen verlangen. Wird dieses Verlangen auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt, so können wir vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Wahlweise können wir auch nicht gelieferte Ware bis zur Zug-um-Zug-Zahlung bzw. Stellung der angemessenen Sicherheitsleistung zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen aussetzen. Bei Zahlungseinstellung, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleichs- oder Konkursantrag des Bestellers besitzen wir das Recht zum sofortigen Rücktritt. Im Falle des Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Der Verzugsanspruch mindert sich entsprechend, sofern der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden in Höhe der gemäß Satz 1 zu fordernden Verzugszinsen nicht entstanden ist. Der Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen ebenso wie die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das gesetzliche Rücktrittsrecht bzw. den gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund Verzug und Nachfristsetzung. Soweit wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, beträgt unser Schadensersatzanspruch ohne weiteren Nachweis 20 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, hingegen nicht zu anderen Verfügungen, wie z. B. Verpfändung und Sicherungsübereignung. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, zur Sicherung der in Ziff. 10.1 bezeichneten Forderungen an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung deckt nicht den Forderungsverkauf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Weiterverkaufsforderung in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir sind ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns die entsprechenden Auskünfte hinsichtlich der Schuldner zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller trägt die Kosten der Forderungseinziehung und etwaiger Sicherungsmaßnahmen. Der Besteller hat uns eine Pfändung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Ansprüche sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Eigentumsrechte unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Erfüllt der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

11. Nichtabnahme

Bei Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach Setzung einer angemessenen Frist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt Ziff. 9.8.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

Als Erfüllungsort für beide Teile und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus diesem Vertrag – einschließlich Scheck- und Wechselklagen – wird – soweit gesetzlich zulässig – 47533 Kleve, Niederrhein, vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.